Satzung
des
Partnerschaftsvereins Neunkirchen-Seelscheid e.V.
(Fassung vom 19.11.2025)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Partnerschaftsverein Neunkirchen-Seelscheid“ mit dem Zusatz „e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist Neunkirchen-Seelscheid.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein bezweckt die Begründung und Ausfüllung der Partnerschaft zwischen Partnergemeinden und der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid auf der Grundlage bestehender Partnerschaftsverträge, um die Freundschaft zu den Menschen dieser Gemeinden auszuweiten sowie durch Veranstaltungen verschiedener Art die Verbindungen sinnvoll und nützlich zu gestalten.
Aufgabe des Vereins ist daher insbesondere
die Pflege der Kontakte mit den Partnergemeinden und Ihren Bürgern,
die Vermittlung von Jugend- und Schüleraustausch,
die Vermittlung und Förderung von Freundschaftsbesuchen,
die Betreuung von Besuchern aus den Partnergemeinden,
die Information und Beratung von an den Partnerschaften interessierten Bürgern von Neunkirchen- Seelscheid,
die finanzielle Unterstützung von partnerschaftsfördernden Unternehmungen und Veranstaltungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 51 ff AO.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr,
Personengesellschaften des Handelsrechts,
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Leitungsteams. Die Aufnahme bzw. die Ablehnung ist dem Bewerber mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet
durch Tod,
durch Austritt,
durch Ausschluss.
Der Austritt erfolgt schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Leitungsteams ausgeschlossen werden,
wenn es schwerwiegend gegen die Ziele oder die Satzung des Vereins verstoßen hat;
wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, d.h. Beiträge 6 Monate rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt;
dem Auszuschließenden ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb von einem Monat nach Kenntnis vom Ausschluss beim Leitungsteam einzulegen und von diesem auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
das Leitungsteam (Vorstand gem. §26 BGB).
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
Satzungsänderungen,
Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Leitungsteams,
Entlastung des Leitungsteams,
Bestellung von 2 Kassenprüfern für den Zeitraum von 2 Jahren,
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Leitungsteams,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über die Berufung nach §4.4 der Satzung.
§ 7 Sitzung der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung
Die Mitgliederversammlung wird einberufen,
sooft es die Geschäftslage erfordert, jedoch wenigstens einmal im Kalenderjahr;
unverzüglich, wenn ein Viertel der Mitglieder oder des Leitungsteams dieses begründet verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (z.B. per Brief, per E-Mail oder in öffentlichen Medien) einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Veranstaltung im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.
Die Tagesordnung wird vom Leitungsteam aufgestellt. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung gemäß § 7, Abs. l. b) hat es dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm mit dem Einberufungsverlangen vorliegen müssen.
Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden. Dies gilt nicht für Anträge auf Auflösung des Vereins und auf Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Leitungsteams geleitet.
Über Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzureichen. Diese sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung Schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) beim Leitungsteam einzureichen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Leitungsteam, welches aus mindestens 3 und bis zu 8 Personen besteht;
sowie dem Bürgermeister/ der Bürgermeisterin der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid.
Das Leitungsteam ist der geschäftsführende Vorstand gemäß §26 BGB.
Jeweils zwei Mitglieder des Leitungsteams sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Leitungsteams repräsentieren den Verein gemeinsam und vertreten sich gegenseitig.
Das Leitungsteam wird für zwei Jahre gewählt. Findet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit eine neue Wahl statt, so verlängert sich die Amtszeit bis zur nächsten Vorstandswahl, die spätestens sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit durchgeführt werden muss. Wiederwahl ist zulässig.
Das Leitungsteam fasst seine Beschlüsse in Teamsitzungen in Präsenz oder Online, auch über Messengerdienste.
Die Kasse ist mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
Nicht dem Leitungsteam angehörende Mitglieder des Vereins können um die Übernahme einzelner Aufgaben von begrenzter Dauer gebeten werden. Die Übertragung der Aufgaben endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Leitungsteams.
Scheidet ein Mitglied des Leitungsteam während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vor.
§ 9 Aufgaben des Leitungsteams
Das Leitungsteam hat insbesondere
über die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen, Unternehmungen und Veranstaltungen zu beraten und zu beschließen, einschließlich der Verwendung der hierfür vorgesehenen Mittel;
die Mitgliederversammlung mit Erstellung eines Jahresberichts und einer Jahresrechnung vorzubereiten, von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durchzuführen;
laufende Geschäfte des Vereins einschließlich der Verfügung über die hierfür erforderlichen Mittel auszuführen.
Das Leitungsteam vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 10 Sitzungen des Leitungsteams, Protokollführung
Die Einladungen bedürfen keiner Form und Frist. Nur in begründeten Fällen soll eine Sitzung früher als drei Tage nach erfolgter Einladung stattfinden.
Über die Beschlüsse des Leitungsteams ist ein Protokoll zu führen, das der Genehmigung in der folgenden Leitungsteamsitzung bedarf.
Die Sitzungen des Leitungsteams sind binnen acht Tagen einzuberufen, wenn dies von wenigstens drei Leitungsteammitgliedern verlangt wird.
Die Sitzungen des Leitungsteams sind grundsätzlich allen Vereinsmitgliedern zugänglich. Auf Antrag von wenigstens drei anwesenden Mitgliedern des Leitungsteams können bestimmte Angelegenheiten nichtöffentlich behandelt werden. Personalangelegenheiten sind grundsätzlich nichtöffentlich zu behandeln.
Das Leitungsteam ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 11 Beschlüsse und Wahlen
Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedürfen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins.
Der Beschluss, den Verein aufzulösen, ist nur wirksam, wenn er in zwei verschiedenen Mitgliederversammlungen, von denen die zweite frühestens einen Monat nach der ersten stattfindet, gefasst wird.
Abstimmung und Wahlen finden offen statt. Sie finden geheim statt, wenn dies vor der Abstimmung von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Wahlen finden unter der Leitung des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin oder des Vertreters statt. Sind diese verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
Die Mitglieder des Leitungsteams und der Kassenprüfer sind jeweils in Sammelwahl zu bestimmen. Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin unterliegt nicht der Wahl durch die Mitgliederversammlung. Er/ Sie kann sich durch seinen bestellten Vertreter vertreten lassen.
Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht allen Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr.
§ 12 Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt und kann für die in §3, Abs. l. genannten Mitgliedergruppen unterschiedlich festgelegt werden. Sind mehrere Mitglieder einer Familie Mitglied des Vereins, so können für das zweite und alle weiteren Mitglieder einer Familie ermäßigte Beiträge festgesetzt werden. Zu einer Familie gehören Eheleute und deren Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung erfolgt mit dem Eintritt in den Verein.
Ausgenommen von der Beitragspflicht ist der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid.
Das Stimmrecht kann von einem Mitglied in der Mitgliederversammlung nur ausgeübt werden, wenn der satzungsgemäße Beitrag für das laufende Kalenderjahr entrichtet ist.
Findet die Mitgliederversammlung innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres statt, so genügt die Beitragszahlung für das vorangegangene Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls des bisherigen Vereinszwecks ist das Vermögen des Vereins auf die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken zu verwenden hat.
§14 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19.11.2025 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

