BEITRAGSORDNUNG
§1
Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen Beitrag zu zahlen.
§2
Der Beitrag ist auch dann für ein volles Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
§3
Die Beiträge werden grundsätzlich über das Bankeinzugsverfahren eingezogen. Sie sind spätestens bis 31. März eines Jahres für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen.
§4
Folgende Jahresbeiträge werden erhoben:
| Mitglieder | 20,– € |
| Familie | 30,– € |
| Rentner, Schüler, Studenten, Auszubildende | 10,– € |
| Juristische Personen und Personengesellschaften (Vereine, Firmen) | 40,– € |
§5
§4 dieser Beitragsordnung kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung den wirtschaftlichen Bedingungen des Vereins angepaßt werden.
§6
Die genannten Beiträge sind Mindestbeiträge. Darüber hinaus steht es jedem Mitglied frei, dem Verein Spenden zuzuführen.
§7
Nach Eingang der Zahlung werden für Beiträge und Spenden auf Antrag Bescheinigungen ausgestellt, die nach den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften abzugsfähig sind. Die Bescheinigungen sind beim Kassenwart zu beantragen.

